Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Wienecke & Sinske GmbH

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Wienecke & Sinske GmbH

I. Allgemeines

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen WIENECKE & SINSKE GMBH und dem Käufer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.
  2. Besteht zwischen dem Käufer und WIENECKE & SINSKE GMBH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

II. Vertragsschluß

  1. Angebote von WIENECKE & SINSKE GMBH sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt WIENECKE & SINSKE GMBH dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von WIENECKE & SINSKE GMBH und sind vertraulich zu behandeln. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von WIENECKE & SINSKE GMBH keine anderweitig schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
  3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von WIENECKE & SINSKE GMBH maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an WIENECKE & SINSKE GMBH ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie WIENECKE & SINSKE GMBH nicht innerhalb von 7 Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

  1. Liefertermine und –fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht WIENECKE & SINSKE GMBH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  2. Bei Dienstleistungen und Entwicklungsaufträgen gelten schriftlich zugesagte Termine und Fristen als unverbindliche Richttermine und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Terminänderungen eintreten können.
  3. WIENECKE & SINSKE GMBH ist zur Teillieferung berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
  4. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und gegebenenfalls zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind WIENECKE & SINSKE GMBH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
  5. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an WIENECKE & SINSKE GMBH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von WIENECKE & SINSKE GMBH oder bei den Vorlieferanten von WIENECKE & SINSKE GMBH. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
  6. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Preise ohne Zoll gelten bei rechtzeitiger Vorlage einer Zollfreierklärung, vorbehaltlich der Anerkennung durch die Zollbehörde.
  2. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurück genommen. Der Käufer ist verpflichtet diese auf eigene Kosten zu entsorgen.
  3. Bei Dienstleistungen und Entwicklungsaufträgen gelten schriftlich zugesagte Preise, wenn nicht WIENECKE & SINSKE GMBH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat, als unverbindliche Richtpreise und nicht als verbindliche Preiszusage, da unvorhersehbare Preisänderungen eintreten können.
  4. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonti zur Zahlung fällig.
  5. Wir behalten uns vor, insbesondere bei Erstlieferungen oder nach eintreten von Zahlungsverzug, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme vorzunehmen.
  6. Als Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf der Zahlstelle der WIENECKE & SINSKE GMBH.
  7. Die Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
  8. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist WIENECKE & SINSKE GMBH berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  9. WIENECKE & SINSKE GMBH ist berechtigt seine Forderungen abzutreten.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WIENECKE & SINSKE GMBH anerkannt sind.

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WIENECKE & SINSKE GMBH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die WIENECKE & SINSKE GMBH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Für Mängel der Lieferung haftet WIENECKE & SINSKE GMBH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfristen betragen bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
  1. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen der Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
  2. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von WIENECKE & SINSKE GMBH enthalten keine Zusicherungen, insbesondere Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von WIENECKE & SINSKE GMBH verwendeten Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist WIENECKE & SINSKE GMBH nur bei Ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
  3. Schäden die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, WIENECKE & SINSKE GMBH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind WIENECKE & SINSKE GMBH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleibt der § 377 HGB bei einem beidseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
  5. Geringfügige Abweichungen in der Herstellung, Konstruktion oder Farbgebung stellen keine Mängel dar.
  6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
  7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat WIENECKE & SINSKE GMBH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei WIENECKE & SINSKE GMBH unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WIENECKE & SINSKE GMBH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von WIENECKE & SINSKE GMBH seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
  8. Transportschäden sind WIENECKE & SINSKE GMBH unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
  9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von WIENECKE & SINSKE GMBH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig.
  10. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der WIENECKE & SINSKE GMBH über.
  11. Im Falle der Mängelbeseitigung ist WIENECKE & SINSKE GMBH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
  12. Lässt WIENECKE & SINSKE GMBH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von WIENECKE & SINSKE GMBH verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von WIENECKE & SINSKE GMBH infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII 2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet WIENECKE & SINSKE GMBH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WIENECKE & SINSKE GMBH auch bei großer Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit , in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Elektro- und Elektronikgerätegesetz

  1. Gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (WEEE-Reg.-Nr.: DE78467234) ist WIENECKE & SINSKE GMBH verpflichtet, überall dort, wo WIENECKE & SINSKE GMBH im Sinne des Gesetzes als Hersteller zu betrachten ist, Altgeräte zurück zu nehmen und zu entsorgen.

IX. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

  1. WIENECKE & SINSKE GMBH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist WIENECKE & SINSKE GMBH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer WIENECKE & SINSKE GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Hat der Käufer die Versicherung nicht abgeschlossen oder erbringt trotz Aufforderung durch WIENECKE & SINSKE GMBH keinen entsprechenden Nachweis, so ist WIENECKE & SINSKE GMBH berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch WIENECKE & SINSKE GMBH bereits alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von WIENECKE & SINSKE GMBH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich WIENECKE & SINSKE GMBH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. WIENECKE & SINSKE GMBH kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die WIENECKE & SINSKE GMBH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen WIENECKE & SINSKE GMBH und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für WIENECKE & SINSKE GMBH vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht WIENECKE & SINSKE GMBH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt WIENECKE & SINSKE GMBH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von WIENECKE & SINSKE GMBH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer WIENECKE & SINSKE GMBH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, sowie die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für WIENECKE & SINSKE GMBH. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist WIENECKE & SINSKE GMBH berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. WIENECKE & SINSKE GMBH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Sonderanfertigungen

  1. Annullierungen von Entwicklungsaufträgen und Sonderanfertigungen sind nicht möglich. Im Falle einer Annullierung während der Entwicklungs- / Konstruktionsphase werden der bis zum Zeitpunkt der Annullierung angefallene Aufwand und zusätzlich ein Aufschlag für entgangenen Gewinn in Rechnung gestellt.

XI. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

  1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von WIENECKE & SINSKE GMBH unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  2. Wenn WIENECKE & SINSKE GMBH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von WIENECKE & SINSKE GMBH zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall nur vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
  4. Nach Rücktritt von WIENECKE & SINSKE GMBH vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist WIENECKE & SINSKE GMBH berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von WIENECKE & SINSKE GMBH.
  2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von WIENECKE & SINSKE GMBH Gerichtsstand aller Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsels- oder Scheckprozesses; Klagen gegen WIENECKE & SINSKE GMBH können nur dort anhängig gemacht werden.
  3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XIII. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
  2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WIENECKE & SINSKE GMBH; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
  3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  4. WIENECKE & SINSKE GMBH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten im Rahmen der jeweils gültigen Datenschutzerklärung zu bearbeiten und zu speichern. Die jeweils gültige Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite der WIENECKE & SINSKE GMBH veröffentlicht oder kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Stand: Februar 2019

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